1. Mitwirkung des Auftraggebers
Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen,
z.B. sie Existenz einer Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das Vorhanden sein verdeckter
Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er dem Mitarbeiter frühestmöglich vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage.
Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber im Interesse von Arbeitserfolg und Schadenverhütung
verpflichtet, dem Mitarbeiter Zugang zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, z.B. zu allen
Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicher zu stellen,
dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Anschließend muss der Auftraggeber
unverzüglich nach Arbeitsausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.
2. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren
Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe
( einschließlich Gase ) schriftlich durch den Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die
den Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem
begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. chemische Abflussreiniger, Laugen,
Säuren, Gifte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie
Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos
auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass der
Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren war nimmt oder vermutet und ihn entsprechend informiert Soweit
gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben sowie aufgenommen werden, und soweit bei besonderen Gefahren kein
Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, befreit der Auftraggeber den Mitarbeiter von jeglicher Haftung für Sachschäden
anlässlich der Durchführung der Arbeiten, die aus der Gefährlichkeit der Stoffe und / oder den besonderen
Gefahren resultieren, es sei denn, dass solche Sachschäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des
Mitarbeiters herbeigeführt wurden.
3. Arbeitsausführung
Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen
Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein dem Mitarbeiter, der hierbei vor
allem die Gebote von Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten hat.
4. Arbeitserfolg
Unsere Arbeiten, insbesondere zur Reinigung, Entstopfung und Hindernisbeseitigung sowie TV Inspektion und Ortung, sind Gegenstand eines
Dienstvertrages. Sie werden nach anerkanntem Stand der Technik sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Es sei darauf hingewiesen, dass
bei allen Anlagen gewisse Erfolgshindernisse ( z.B. Rohrzusammenbruch, fehlender oder falscher Anschluss ) vorliegen können,
die vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind. Gleiches gilt analog für Lecksuche an Leitungen und Flachdach.
5. Ausführungstermine
Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit der
Geschäftsführung vereinbart werden.
6. Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen
Alle Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung
durch die Geschäftsleitung. ( siehe auch Vorderseite) .
7. Preise
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich
für Arbeiten, die mit Motor – Spirale, mit Handwerkzeug oder manuell ausgeführt werden. Die Arbeiten mit
anderen Maschinen und Geräten werden nach entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert berechnet. Das gleiche gilt
für Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören, wie z. B Aufgraben, Aufstemmen,
Reparieren von Leitungen und Geruchsverschlüssen jeglicher Art, Räumen, Putzen u.ä. Nicht von uns zu vertretene
Verlustzeiten werden grundsätzlich gesondert berechnet. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos und in ausreichender Menge zu stellen,
oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern , Gerüste und ähnlichen zur Arbeitsausführung
unentbehrlicher Hilfsmittel.
8. Abschlagzahlung
Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 2 Arbeitstage dauert, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der jeweils nach 2
Arbeitstagen fälligen Abschlagrechnung in Höhe des Wertes der erbrachten Arbeiten, einschließlich der Anfahrt, Material
und sonstigen Kosten.
9. Haftung
Aus gesetzlichen und Vertraglichen Haftungstatbeständen ( insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des
Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung ) haften wir nur bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist. Unsere Haftung
ist auf folgende Höchstsummen begrenzt: 1) für Personen und Sachschäden auf €2.000.000,-, 2)für Bearbeitungsschäden
auf €60.000,-.
10. Ausschluss der Verantwortung
Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenverursachung vorliegt – keine Verantwortung
für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Sachschäden, die entstehen durch:
11. Reklamationen
Wegen der ständigen Benutzung oder der Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch ständig Störungsgefahren
durch missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggf.
Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
12. Leistungsverzug des Auftraggebers
Bei Leistungsverzug des Auftraggebers - insbesondere bezüglich Mitwirkung oder Zahlung – sind wir nach erfolglosem Ablauf
einer Nach-
Frist von 7 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im zweiten Fall können wir 15 % des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung zu verlangen. Die pauschale
Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als unsere Pauschale ist.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt,
Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie für
jede – auch telefonische – Mahnung € 8,- +MwSt. zu berechnen.
13. Vertragsänderung
Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.
14. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderung ist ausgeschlossen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist
der Sitz unserer Gesellschaft, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheck und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.
Köln 0221 2903382
Leverkusen 0214 8707643
B.Gladbach 02202 928405



